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Änderung § 3 StAuskV vom 23.12.2022

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§ 3 StAuskV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.12.2022 geltenden Fassung
§ 3 StAuskV n.F. (neue Fassung)
in der am 23.12.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 7 V. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2432
(heute geltende Fassung) 
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Anwendungsvorschrift


(Text alte Fassung)

§ 1 Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 und § 2 Absatz 2 in der am 20. Juli 2017 geltenden Fassung sind erstmals auf Anträge auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft anzuwenden, die nach dem 1. September 2017 bei der zuständigen Finanzbehörde eingegangen sind.

(Text neue Fassung)

1 § 1 Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 und § 2 Absatz 2 in der am 20. Juli 2017 geltenden Fassung sind erstmals auf Anträge auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft anzuwenden, die nach dem 1. September 2017 bei der zuständigen Finanzbehörde eingegangen sind. 2 § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 bis 5 und Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 und 5 in der am 23. Dezember 2022 geltenden Fassung ist erstmals auf Anträge auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2022 bei der zuständigen Finanzbehörde eingegangen sind.

(heute geltende Fassung)