Änderung § 8 KWGWpIGVermV vom 16.11.2022

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§ 8 KWGWpIGVermV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 16.11.2022 geltenden Fassung
§ 8 KWGWpIGVermV n.F. (neue Fassung)
in der am 16.11.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 10.11.2022 BGBl. I S. 2021
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 8 Übergangsvorschrift


(Text neue Fassung)

§ 8 (aufgehoben)


vorherige Änderung

1 Bis zum 31. Dezember 2007 können das Tätigwerden eines vertraglich gebundenen Vermittlers oder neue Verhältnisse im Sinne des § 2 Abs. 10 Satz 3 des Kreditwesengesetzes auch in Papierform bei der Bundesanstalt angezeigt werden. 2 Die bereits vor dem 1. Januar 2008 aufgrund der bis zum 31. Oktober 2007 oder der ab dem 1. November 2007 geltenden Fassung des § 2 Abs. 10 des Kreditwesengesetzes der Bundesanstalt in Papierform angezeigten Vermittlerverhältnisse sind bis zum 31. März 2008 erneut nach Maßgabe der §§ 1 bis 3 dieser Verordnung anzuzeigen; der Tag des Beginns der Tätigkeit muss nicht angegeben werden.



 
 



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