§ 1 - Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2008 (SVRechGrV 2008 k.a.Abk.)

V. v. 05.12.2007 BGBl. I S. 2797 (Nr. 61)
Geltung ab 01.01.2008; FNA: 860-6-4-16 Sozialgesetzbuch
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§ 1 Durchschnittsentgelt in der Rentenversicherung


§ 1 ändert mWv. 1. Januar 2008 SGB VI Anlage 1

(1) Das Durchschnittsentgelt für das Jahr 2006 beträgt 29.494 Euro.

(2) Das vorläufige Durchschnittsentgelt für das Jahr 2008 beträgt 30.084 Euro.

(3) Die Anlage 1 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird entsprechend ergänzt.



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