§ 2 - Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2008 (SVRechGrV 2008 k.a.Abk.)

V. v. 05.12.2007 BGBl. I S. 2797 (Nr. 61)
Geltung ab 01.01.2008; FNA: 860-6-4-16 Sozialgesetzbuch
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§ 2 Bezugsgröße in der Sozialversicherung



(1) Die Bezugsgröße im Sinne des § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahr 2008 29.820 Euro jährlich und 2.485 Euro monatlich.

(2) Die Bezugsgröße (Ost) im Sinne des § 18 Abs. 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahr 2008 25.200 Euro jährlich und 2.100 Euro monatlich.



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