§ 3 - Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2008 (SVRechGrV 2008 k.a.Abk.)

V. v. 05.12.2007 BGBl. I S. 2797 (Nr. 61)
Geltung ab 01.01.2008; FNA: 860-6-4-16 Sozialgesetzbuch
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§ 3 Beitragsbemessungsgrenzen in der Rentenversicherung


§ 3 ändert mWv. 1. Januar 2008 SGB VI Anlage 2, Anlage 2a

(1) Die Beitragsbemessungsgrenzen betragen im Jahr 2008

1.
in der allgemeinen Rentenversicherung 63.600 Euro jährlich und 5.300 Euro monatlich,

2.
in der knappschaftlichen Rentenversicherung 78.600 Euro jährlich und 6.550 Euro monatlich.

Die Anlage 2 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird für den Zeitraum „1. 1. 2008 - 31. 12. 2008" um die Jahresbeträge ergänzt.

(2) Die Beitragsbemessungsgrenzen (Ost) betragen im Jahr 2008

1.
in der allgemeinen Rentenversicherung 54.000 Euro jährlich und 4.500 Euro monatlich,

2.
in der knappschaftlichen Rentenversicherung 66.600 Euro jährlich und 5.550 Euro monatlich.

Die Anlage 2a zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird für den Zeitraum „1. 1. 2008 - 31. 12. 2008" um die Jahresbeträge ergänzt.



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