(1) Das Statistische Bundesamt erstellt und führt ein von dem Register nach §
2 getrenntes Verzeichnis der Geburtsorte und Geburtsstaaten (Ortsverzeichnis). Es wird von den statistischen Ämtern des Bundes und der Länder für die Durchführung des Zensus genutzt.
(2) Im Ortsverzeichnis werden gespeichert:
- 1.
- Geburtsorte,
- 2.
- Geburtsstaaten,
- 3.
- Geburtsorte - Standesamt -,
- 4.
- Staaten, aus denen Zuzüge erfolgt sind.