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§ 7 - Zensusvorbereitungsgesetz 2011 (ZensVorbG 2011)

G. v. 08.12.2007 BGBl. I S. 2808 (Nr. 62); zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 08.07.2009 BGBl. I S. 1781
Geltung ab 13.12.2007; FNA: 29-36 Statistik
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§ 7 Zusammenführung der Angaben



(1) Die nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 11 und Abs. 2 übermittelten Angaben werden mit denen nach den §§ 4 und 6 zur Standardisierung von Straßennamen vom Statistischen Bundesamt zusammengeführt und zu anschriftenbezogenen Gruppen zusammengefasst.

(2) Auf das Ergebnis der Zusammenführung nach Absatz 1 haben die statistischen Ämter der Länder jeweils für ihren Zuständigkeitsbereich Zugriff. Die statistischen Ämter der Länder überprüfen das Ergebnis, insbesondere auf Vollzähligkeit und Schlüssigkeit der übermittelten Daten. Sie übermitteln den Meldebehörden die Anschriftenbereiche, zu denen Anhaltspunkte auf unvollständige oder fehlerhafte Daten vorliegen. Die Meldebehörden klären anhand der vorhandenen Daten, ob die ursprünglich übermittelten Daten vollzählig und fehlerfrei waren. Sofern dies nicht der Fall ist, übermitteln sie den statistischen Ämtern der Länder nochmals Daten für die betreffenden Anschriftenbereiche. Das Ergebnis der Überprüfung wird von den statistischen Ämtern der Länder an das Statistische Bundesamt übermittelt.



 

Zitierungen von § 7 ZensVorbG 2011

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 ZensVorbG 2011 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ZensVorbG 2011 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 8 ZensVorbG 2011 Ordnungsnummern
... 11 enthalten. (2) Die Ordnungsnummern werden bei den Zusammenführungen nach § 7 sowie bei den beim Zensus erforderlichen Zusammenführungen der Daten der Registerauswertungen ...
§ 15 ZensVorbG 2011 Löschung
... Der Familienname nach § 5 Abs. 1 Nr. 6 wird gelöscht, nachdem im Zuge der in § 7 geregelten Zusammenführungen und Auswertungen für jede Anschrift die Zahl der dort ...