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§ 9 - Zensusvorbereitungsgesetz 2011 (ZensVorbG 2011)

G. v. 08.12.2007 BGBl. I S. 2808 (Nr. 62); zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 08.07.2009 BGBl. I S. 1781
Geltung ab 13.12.2007; FNA: 29-36 Statistik
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§ 9 Sondergebäude



(1) Zur Vorbereitung der Erhebung von Personen in Sondergebäuden ergänzen die statistischen Ämter der Länder das Anschriften- und Gebäuderegister um folgende Merkmale:

1.
Art der Einrichtung,

2.
Name und Anschrift des Trägers, Eigentümers oder Verwalters der Unterkunft.

(2) Die statistischen Ämter der Länder stellen die Vollzähligkeit der in den Zensus einzubeziehenden Sondergebäude und die Qualität der in Absatz 1 genannten Merkmale sicher.

(3) Sondergebäude sind Gemeinschafts-, Anstalts- und Notunterkünfte, Wohnheime und Gebäude, die durch Angehörige ausländischer Streitkräfte, diplomatischer oder berufskonsularischer Vertretungen bewohnt werden. Unter Gemeinschafts- und Anstaltsunterkünften sind Einrichtungen zu verstehen, die in der Regel der längerfristigen Unterbringung und Versorgung einer Gruppe von Personen dienen. Als Notunterkünfte gelten auch Anschriften, an denen Wohnungslose gemeldet sind.

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