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§ 1 - Heimkehrerentschädigungsgesetz (HKEntschG k.a.Abk.)

§ 1 Grundsatz



Heimkehrer, die in das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet (Beitrittsgebiet) zurückgekehrt sind, erhalten zum Ausgleich für den erlittenen Gewahrsam eine einmalige Entschädigung.

 
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