§ 4 - Treuhandkreditaufnahmegesetz (THAKredG)

G. v. 03.07.1992 BGBl. I S. 1190; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 08.07.2019 BGBl. I S. 1002
Geltung ab 01.01.1992; FNA: 707-21 Wirtschaftsförderung
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§ 4


§ 4 wird in 1 Vorschrift zitiert

Der Bund haftet für die von der Treuhandanstalt aufgenommenen Kredite.

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Zitierungen von § 4 THAKredG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 THAKredG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in THAKredG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Erblastentilgungsfonds-Gesetz (ELFG)
neugefasst durch B. v. 16.08.1999 BGBl. I S. 1882; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 22.12.2014 BGBl. I S. 2431
§ 2 ELFG Zweck des Fonds
... Im Innenverhältnis zur Treuhandanstalt ist der Fonds alleiniger Schuldner. § 4 des Treuhandkreditaufnahmegesetzes bleibt unberührt. (3) Der Fonds übernimmt ...


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