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Änderung § 5 THAKredG vom 21.07.2019

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§ 5 THAKredG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 21.07.2019 geltenden Fassung
§ 5 THAKredG n.F. (neue Fassung)
in der am 21.07.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 8 Abs. 11 G. v. 08.07.2019 BGBl. I S. 1002
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 5


(Text alte Fassung)

§ 1 Absatz 2 Nummer 2 des Wertpapierprospektgesetzes gilt auch für Schuldverschreibungen der Treuhandanstalt.

(Text neue Fassung)

Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/1129 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt zu veröffentlichen ist und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/71/EG (ABl. L 168 vom 30.6.2017, S. 12) gilt auch für Schuldverschreibungen der Treuhandanstalt.

(heute geltende Fassung) 

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