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Artikel 1 - Heimkehrerstiftungsaufhebungsgesetz (HKStAufhG)

G. v. 10.12.2007 BGBl. I S. 2830 (Nr. 63); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 24.06.2008 BGBl. I S. 1074
Geltung ab 18.12.2007, abweichend siehe Artikel 5
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Artikel 1 Änderung des Gesetzes über die Heimkehrerstiftung


Artikel 1 wird in 5 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 18. Dezember 2007 HKStG § 1, § 3, § 4, mWv. 1. Januar 2008 § 2, § 3, § 5, § 6, § 7, § 8, § 9, § 10, § 11

Das Gesetz über die Heimkehrerstiftung vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2094, 2101), geändert durch Artikel 60 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022), wird wie folgt geändert:

1.
Dem § 1 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Die Stiftung wird mit Ablauf des 31. Dezember 2007 aufgehoben. Danach ist das Bundesverwaltungsamt für die Durchführung dieses Gesetzes zuständig."

2.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden die Wörter „Von der Stiftung" durch die Wörter „Nach diesem Gesetz" ersetzt.

b)
In Absatz 5 werden die Wörter „durch die Stiftung" gestrichen.

3.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Die Stiftung" durch die Wörter „Das Bundesverwaltungsamt" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „die Stiftung" durch die Wörter „das Bundesverwaltungsamt" ersetzt.

bb)
In Satz 4 werden die Wörter „§ 6 Abs. 4 zu erlassenden Richtlinien" durch die Wörter „§ 10 zu erlassenden allgemeinen Verwaltungsvorschriften" ersetzt.

c)
In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „die Stiftung" durch die Wörter „das Bundesverwaltungsamt" ersetzt.

d)
In Absatz 4 werden die Wörter „Die Stiftung" durch die Wörter „Das Bundesverwaltungsamt" ersetzt.

e)
Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 angefügt:

„(7) Anträge auf Gewährung von Leistungen nach Absatz 1 können bis zum 17. Dezember 2007 gestellt werden."

4.
§ 4 wird wie folgt gefasst:

„§ 4 Finanzierung

(1) Für Leistungen nach § 3 Abs. 1 werden in den Jahren 2007 bis 2009 jeweils 1 534 000 Euro bereitgestellt. Hierfür können darüber hinaus die der Stiftung für diese Zwecke noch zur Verfügung stehenden Mittel aus dem Stammkapital, aus Rückflüssen von Darlehen, die die Stiftung nach § 46 Abs. 2 des bis zum 31. Dezember 1992 geltenden Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes gewährt hat, und aus den jährlichen Erträgnissen sowie Zuwendungen von dritter Seite verwendet werden.

(2) Für Leistungen nach § 3 Abs. 2 und 3 werden die Rückflüsse (Zins- und Tilgungsbeträge) abzüglich Verwaltungskosten aus Darlehen, die nach Abschnitt II in der bis zum 31. Dezember 1978 geltenden Fassung des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes gewährt worden sind, zur Verfügung gestellt. Die hierfür darüber hinaus erforderlichen Mittel werden vom Bund zur Verfügung gestellt.

(3) Die Verwaltungskosten der Stiftung trägt der Bund.

(4) Die Stiftung ist berechtigt, Zuwendungen von dritter Seite anzunehmen."

5.
Die §§ 5 bis 9 werden aufgehoben.

6.
§ 10 wird wie folgt gefasst:

„§ 10 Aufsicht

Das Bundesministerium des Innern erlässt allgemeine Verwaltungsvorschriften zur Ausführung dieses Gesetzes durch das Bundesverwaltungsamt."

7.
§ 11 wird aufgehoben.



 

Zitierungen von Artikel 1 HKStAufhG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 HKStAufhG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HKStAufhG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 5 HKStAufhG Inkrafttreten (vom 01.07.2008)
...  1 Nr. 2, 3 Buchstabe a bis d, Nr. 5, 6 sowie 7 tritt am 1. Januar 2008 in Kraft. Artikel 3 tritt am ...
 
Zitat in folgenden Normen

Einkommensteuergesetz (EStG)
neugefasst durch B. v. 08.10.2009 BGBl. I S. 3366, 3862; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 108
§ 52 EStG Anwendungsvorschriften (vom 28.03.2024)
... über die Heimkehrerstiftung vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2094, 2101), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2830 ) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung ist § 3 Nummer 19 in der am 31. ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Artikel 308 11. ZustAnpV Änderung des Gesetzes über die Heimkehrerstiftung
... über die Heimkehrerstiftung vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2094, 2101), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2830 ) geändert worden ist, wird das Wort „Innern" durch die Wörter „Innern, ...

Gesetz zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften
G. v. 25.07.2014 BGBl. I S. 1266
Artikel 2 StRAnpG Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes
... über die Heimkehrerstiftung vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2094, 2101), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2830 ) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung ist § 3 Nummer 19 in der am 31. ...

Steuervereinfachungsgesetz 2011
G. v. 01.11.2011 BGBl. I S. 2131
Artikel 1 StVereinfG 2011 Änderung des Einkommensteuergesetzes
... die Heimkehrerstiftung vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2094, 2101), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2830) geändert worden ist, ist § 3 Nummer ...