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Änderung § 17 RDG vom 18.05.2017

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§ 17 RDG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.05.2017 geltenden Fassung
§ 17 RDG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 32 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436; dieses geändert durch Artikel 34 Abs. 4 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 17 Löschung von Veröffentlichungen


(Text neue Fassung)

§ 17 Löschung von Veröffentlichungen; Verordnungsermächtigung


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(1) Die im Rechtsdienstleistungsregister öffentlich bekanntgemachten Daten sind zu löschen



(1) 1 Die im Rechtsdienstleistungsregister öffentlich bekanntgemachten Daten sind zu löschen

(Textabschnitt unverändert)

1. bei registrierten Personen mit dem Verzicht auf die Registrierung,

2. bei natürlichen Personen mit ihrem Tod,

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3. bei juristischen Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit mit ihrer Beendigung,



3. bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften mit ihrer Beendigung,

4. bei Personen, deren Registrierung zurückgenommen oder widerrufen worden ist, mit der Bestandskraft der Entscheidung,

5. bei Personen oder Vereinigungen, denen die Erbringung von Rechtsdienstleistungen nach § 9 Abs. 1 untersagt ist, nach Ablauf der Dauer der Untersagung,

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6. bei Personen oder Gesellschaften nach § 15 mit Ablauf eines Jahres nach der vorübergehenden Registrierung oder ihrer letzten Verlängerung, im Fall der Untersagung nach § 15 Abs. 5 mit Bestandskraft der Untersagung.

(2) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten des Löschungsverfahrens zu regeln.



6. bei Personen oder Gesellschaften nach § 15 mit Ablauf eines Jahres nach der vorübergehenden Registrierung oder ihrer letzten Verlängerung, im Fall der Untersagung nach § 15 Absatz 6 mit Bestandskraft der Untersagung.

2 Wird im Fall des Satzes 1 Nummer 2 oder 4 ein Abwickler bestellt, erfolgt eine Löschung erst nach Beendigung der Abwicklung.

(2) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten des Löschungsverfahrens zu regeln.

(heute geltende Fassung)