Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 14a RDG vom 01.08.2021

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 14a RDG, alle Änderungen durch Artikel 24 NotBRMoG am 1. August 2021 und Änderungshistorie des RDG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 14a RDG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2021 geltenden Fassung
§ 14a RDG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 24 Abs. 6 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 14a Bestellung eines Abwicklers für Rentenberater


(1) 1 Ist eine als Rentenberater registrierte Person (§ 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2) verstorben oder wurde ihre Registrierung zurückgenommen oder widerrufen, so kann die für die Registrierung zuständige Behörde einen Abwickler für ihre Praxis bestellen. 2 Der Abwickler muss Rechtsanwalt sein oder eine Registrierung für denselben Bereich besitzen wie die registrierte Person, deren Praxis abzuwickeln ist.

(Text alte Fassung)

(2) Für die Bestellung und Durchführung der Abwicklung gelten § 53 Absatz 5 Satz 3, Absatz 9 und 10 Satz 1 bis 6 sowie § 55 Absatz 1 Satz 4 und 5, Absatz 2 Satz 1 und 4, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 der Bundesrechtsanwaltsordnung entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Vorstands der Rechtsanwaltskammer die Behörde tritt, die den Abwickler bestellt hat.

(Text neue Fassung)

(2) Für die Bestellung und Durchführung der Abwicklung gelten § 53 Absatz 4 Satz 3, § 54 Absatz 1 Satz 2 und 3, Absatz 3 und 4 Satz 1 bis 3 sowie § 55 Absatz 1 Satz 4 und 5, Absatz 2 Satz 1 und 4, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 der Bundesrechtsanwaltsordnung entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Vorstands der Rechtsanwaltskammer die Behörde tritt, die den Abwickler bestellt hat.

(heute geltende Fassung) 

Anzeige