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Änderung § 15b RDG vom 09.10.2013

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§ 15b RDG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.10.2013 geltenden Fassung
§ 15b RDG n.F. (neue Fassung)
in der am 09.10.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 01.10.2013 BGBl. I S. 3714

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§ 15b (neu)


(Text neue Fassung)

§ 15b Betrieb ohne Registrierung


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Werden Rechtsdienstleistungen ohne erforderliche Registrierung oder vorübergehende Registrierung erbracht, so kann die zuständige Behörde die Fortsetzung des Betriebs verhindern.