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Synopse aller Änderungen des RDG am 01.04.2012

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. April 2012 durch Artikel 16 des BQFGEG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des RDG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

RDG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2012 geltenden Fassung
RDG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 16 G. v. 06.12.2011 BGBl. I S. 2515

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Teil 1 Allgemeine Vorschriften
    § 1 Anwendungsbereich
    § 2 Begriff der Rechtsdienstleistung
    § 3 Befugnis zur Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen
    § 4 Unvereinbarkeit mit einer anderen Leistungspflicht
    § 5 Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit
Teil 2 Rechtsdienstleistungen durch nicht registrierte Personen
    § 6 Unentgeltliche Rechtsdienstleistungen
    § 7 Berufs- und Interessenvereinigungen, Genossenschaften
    § 8 Öffentliche und öffentlich anerkannte Stellen
    § 9 Untersagung von Rechtsdienstleistungen
Teil 3 Rechtsdienstleistungen durch registrierte Personen
    § 10 Rechtsdienstleistungen aufgrund besonderer Sachkunde
    § 11 Besondere Sachkunde, Berufsbezeichnungen
    § 12 Registrierungsvoraussetzungen
    § 13 Registrierungsverfahren
    § 14 Widerruf der Registrierung
    § 15 Vorübergehende Rechtsdienstleistungen
(Text alte Fassung) nächste Änderung

 
(Text neue Fassung)

    § 15a Statistik
Teil 4 Rechtsdienstleistungsregister
    § 16 Inhalt des Rechtsdienstleistungsregisters
    § 17 Löschung von Veröffentlichungen
Teil 5 Datenübermittlung und Zuständigkeiten, Bußgeldvorschriften
    § 18 Umgang mit personenbezogenen Daten
    § 19 Zuständigkeit und Übertragung von Befugnissen
    § 20 Bußgeldvorschriften
 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 12 Registrierungsvoraussetzungen


(1) Voraussetzungen für die Registrierung sind

1. persönliche Eignung und Zuverlässigkeit; die Zuverlässigkeit fehlt in der Regel,

a) wenn die Person in den letzten drei Jahren vor Antragstellung wegen eines Verbrechens oder eines die Berufsausübung betreffenden Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist,

b) wenn die Vermögensverhältnisse der Person ungeordnet sind,

c) wenn in den letzten drei Jahren vor Antragstellung eine Registrierung nach § 14 oder eine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 und 7 bis 9 der Bundesrechtsanwaltsordnung widerrufen, die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 14 Abs. 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung zurückgenommen oder nach § 7 der Bundesrechtsanwaltsordnung versagt worden oder ein Ausschluss aus der Rechtsanwaltschaft erfolgt ist,

2. theoretische und praktische Sachkunde in dem Bereich oder den Teilbereichen des § 10 Abs. 1, in denen die Rechtsdienstleistungen erbracht werden sollen,

3. eine Berufshaftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme von 250.000 Euro für jeden Versicherungsfall.

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(2) Die Vermögensverhältnisse einer Person sind in der Regel ungeordnet, wenn über ihr Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet worden oder sie in das vom Insolvenzgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 26 Abs. 2 der Insolvenzordnung, § 915 der Zivilprozessordnung) eingetragen ist. Ungeordnete Vermögensverhältnisse liegen nicht vor, wenn im Fall der Insolvenzeröffnung die Gläubigerversammlung einer Fortführung des Unternehmens auf der Grundlage eines Insolvenzplans zugestimmt und das Gericht den Plan bestätigt hat, oder wenn die Vermögensinteressen der Rechtsuchenden aus anderen Gründen nicht konkret gefährdet sind.

(3) Die theoretische Sachkunde ist gegenüber der zuständigen Behörde durch Zeugnisse nachzuweisen. Praktische Sachkunde setzt in der Regel eine mindestens zwei Jahre unter Anleitung erfolgte Berufsausübung oder praktische Berufsausbildung voraus. Besitzt die Person eine Berufsqualifikation, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erforderlich ist, um in dessen Gebiet einen in § 10 Abs. 1 genannten oder einen vergleichbaren Beruf auszuüben, oder hat sie einen solchen Beruf während der vorhergehenden zehn Jahre vollzeitlich zwei Jahre in einem Mitgliedstaat ausgeübt, der diesen Beruf nicht reglementiert, so ist die Sachkunde unter Berücksichtigung dieser Berufsqualifikation oder Berufsausübung durch einen mindestens sechsmonatigen Anpassungslehrgang nachzuweisen.

(4) Juristische Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit müssen mindestens eine natürliche Person benennen, die alle nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 erforderlichen Voraussetzungen erfüllt (qualifizierte Person). Die qualifizierte Person muss in dem Unternehmen dauerhaft beschäftigt, in allen Angelegenheiten, die Rechtsdienstleistungen des Unternehmens betreffen, weisungsunabhängig und weisungsbefugt sowie zur Vertretung nach außen berechtigt sein. Registrierte Einzelpersonen können qualifizierte Personen benennen.



(2) 1 Die Vermögensverhältnisse einer Person sind in der Regel ungeordnet, wenn über ihr Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet worden oder sie in das vom Insolvenzgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 26 Abs. 2 der Insolvenzordnung, § 915 der Zivilprozessordnung) eingetragen ist. 2 Ungeordnete Vermögensverhältnisse liegen nicht vor, wenn im Fall der Insolvenzeröffnung die Gläubigerversammlung einer Fortführung des Unternehmens auf der Grundlage eines Insolvenzplans zugestimmt und das Gericht den Plan bestätigt hat, oder wenn die Vermögensinteressen der Rechtsuchenden aus anderen Gründen nicht konkret gefährdet sind.

(3) 1 Die theoretische Sachkunde ist gegenüber der zuständigen Behörde durch Zeugnisse nachzuweisen. 2 Praktische Sachkunde setzt in der Regel eine mindestens zwei Jahre unter Anleitung erfolgte Berufsausübung oder praktische Berufsausbildung voraus. 3 Besitzt die Person eine Berufsqualifikation, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erforderlich ist, um in dessen Gebiet einen in § 10 Abs. 1 genannten oder einen vergleichbaren Beruf auszuüben, oder hat sie einen solchen Beruf während der vorhergehenden zehn Jahre vollzeitlich zwei Jahre in einem Mitgliedstaat ausgeübt, der diesen Beruf nicht reglementiert, so ist die Sachkunde unter Berücksichtigung dieser Berufsqualifikation oder Berufsausübung durch einen mindestens sechsmonatigen Anpassungslehrgang nachzuweisen. 4 Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz ist nicht anzuwenden.

(4) 1 Juristische Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit müssen mindestens eine natürliche Person benennen, die alle nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 erforderlichen Voraussetzungen erfüllt (qualifizierte Person). 2 Die qualifizierte Person muss in dem Unternehmen dauerhaft beschäftigt, in allen Angelegenheiten, die Rechtsdienstleistungen des Unternehmens betreffen, weisungsunabhängig und weisungsbefugt sowie zur Vertretung nach außen berechtigt sein. 3 Registrierte Einzelpersonen können qualifizierte Personen benennen.

(5) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten zu den Voraussetzungen der Registrierung nach den §§ 11 und 12 zu regeln, insbesondere die Anforderungen an die Sachkunde und ihren Nachweis einschließlich der Anerkennung und Zertifizierung privater Anbieter von Sachkundelehrgängen, an die Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen und den Anpassungslehrgang sowie, auch abweichend von den Vorschriften des Versicherungsvertragsgesetzes für die Pflichtversicherung, an Inhalt und Ausgestaltung der Berufshaftpflichtversicherung.



 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 15a (neu)




§ 15a Statistik


vorherige Änderung

 


1 Über Verfahren nach § 12 Absatz 3 Satz 3 und § 15 wird eine Bundesstatistik durchgeführt. 2 § 17 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes ist anzuwenden.