(1)
1Der Bezug von Leistungen nach
§ 4 Absatz 1 Satz 1 darf nicht zur Beeinträchtigung des Werdegangs der Einsatzgeschädigten nach
§ 1 Nr. 1 bis 4 führen.
2Diese sind während der Schutzzeit in Personalauswahlentscheidungen einzubeziehen.
(2) Absatz 1 gilt bei Einsatzgeschädigten nach
§ 2 Abs. 2 Satz 1 auch für deren zivilberuflichen Werdegang beim Bund.
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G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147; zuletzt geändert durch Artikel 13a G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053