1Einsatzgeschädigte nach §
1 Nr. 4, deren Erwerbsfähigkeit infolge des Einsatzunfalls am Ende der Schutzzeit um mindestens 30 Prozent gemindert ist, können eine an das befristete Arbeitsverhältnis unmittelbar anschließende Weiterverwendung entsprechend §
8 beanspruchen.
2Erfolgt die Weiterverwendung in einem Arbeitsverhältnis, gilt §
14 Satz 3 entsprechend.
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G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147; zuletzt geändert durch Artikel 13a G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053
G. v. 05.12.2011 BGBl. I S. 2458