Soweit ein Dienstherr oder Arbeitgeber das Beschäftigungsverhältnis mit einer oder einem Einsatzgeschädigten nach §
1 Nr. 5 nach Maßgabe der §§
4 und
5 fortführt, ohne nach diesen Vorschriften hierzu verpflichtet zu sein, hat er Anspruch auf Erstattung der ihm durch die Weiterbeschäftigung während der Schutzzeit entstehenden Mehraufwendungen durch die Bundesanstalt Technisches Hilfswerk.
G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147; zuletzt geändert durch Artikel 13a G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053