(1) 1Bezugspersonen, deren Einbeziehung in die Therapie Einsatzgeschädigter medizinisch indiziert ist, haben Anspruch auf Erstattung folgender Aufwendungen, soweit diese notwendig waren:
- 1.
- Fahrtkosten für die Hin- und Rückreise in entsprechender Anwendung der §§ 4 und 5 des Bundesreisekostengesetzes,
- 2.
- Unterbringungskosten einschließlich Kurtaxe,
- 3.
- Mehraufwendungen für Verpflegung in Höhe der Pauschbeträge nach § 9 Absatz 4a des Einkommensteuergesetzes und
- 4.
- Aufwendungen für Kinderbetreuung.
2Bezugspersonen sind:
- 1.
- Verwandte ersten Grades,
- 2.
- die Ehegattin oder der Ehegatte,
- 3.
- die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner,
- 4.
- die Lebensgefährtin oder der Lebensgefährte, sofern sie oder er mit dem oder der Einsatzgeschädigten in häuslicher Gemeinschaft lebt.
(2) Bei stationären Rehabilitationsmaßnahmen werden die Aufwendungen für eine Bezugsperson für bis zu drei Maßnahmen von jeweils höchstens dreiwöchiger Dauer erstattet.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147; zuletzt geändert durch Artikel 13a G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053
Artikel 1 BwEinsatzBerStG Änderung des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes ... des Bundes § 20 Zum Bund abgeordnete Beschäftigte § 20a Bezugspersonen Abschnitt 7 Schlussvorschriften § 21 Umzüge aus ... „nach § 4 Absatz 1 Satz 1" ersetzt. 5. Nach § 20 wird folgender § 20a eingefügt: „§ 20a Bezugspersonen (1) Bezugspersonen, deren ... ersetzt. 5. Nach § 20 wird folgender § 20a eingefügt: „ § 20a Bezugspersonen (1) Bezugspersonen, deren Einbeziehung in die Therapie ...