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Änderung § 18 EinsatzWVG vom 09.08.2019

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§ 18 EinsatzWVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.08.2019 geltenden Fassung
§ 18 EinsatzWVG n.F. (neue Fassung)
in der am 09.08.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 18 Entschädigung


(1) Einsatzgeschädigte nach § 1 Nr. 5 erhalten von der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk auf Antrag für die Dauer der Schutzzeit eine Entschädigung in Höhe

1. des Verletztengeldes nach § 47 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch, wenn ihr Dienstherr oder Arbeitgeber das Dienst- oder Arbeitsverhältnis aufgrund des Einsatzunfalls beendet,

2. des Verdienstausfalls nach § 3 Abs. 3 Satz 2 und 3 des THW-Gesetzes, der ihnen als beruflich selbstständigen Helferinnen oder Helfern infolge des Einsatzunfalls entsteht, oder

3. der nach § 3 Abs. 4 des THW-Gesetzes fortzugewährenden Leistungen, soweit ihnen Leistungen der Bundesagentur für Arbeit, Sozialhilfe sowie sonstige Unterstützungen oder Bezüge aus öffentlichen Mitteln infolge des Einsatzunfalls nicht fortgewährt werden.

(Text alte Fassung)

(2) Beeinträchtigt der Bezug von Leistungen nach § 4 Abs. 1 den beruflichen Werdegang von Einsatzgeschädigten nach § 1 Nr. 5, erhalten diese einen angemessenen Ausgleich ihrer Nachteile von der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk.

(Text neue Fassung)

(2) Beeinträchtigt der Bezug von Leistungen nach § 4 Absatz 1 Satz 1 den beruflichen Werdegang von Einsatzgeschädigten nach § 1 Nr. 5, erhalten diese einen angemessenen Ausgleich ihrer Nachteile von der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk.

(heute geltende Fassung) 

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