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Änderung § 23 EinsatzWVG vom 27.06.2020

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§ 23 EinsatzWVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.06.2020 geltenden Fassung
§ 23 EinsatzWVG n.F. (neue Fassung)
in der am 27.06.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 61 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 23 Zuständiger Geschäftsbereich


1 Die Weiterverwendung nach diesem Gesetz erfolgt

1. bei Einsatzgeschädigten nach § 1 Nummer 1 im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung,

(Text alte Fassung)

2. bei Einsatzgeschädigten nach § 1 Nummer 5 im Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern,

(Text neue Fassung)

2. bei Einsatzgeschädigten nach § 1 Nummer 5 im Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat,

3. in den Fällen des § 20 in dem Geschäftsbereich, in den die Einsatzgeschädigten zum Zeitpunkt des Einsatzunfalls abgeordnet waren, und

4. im Übrigen in dem Geschäftsbereich, dem die Einsatzgeschädigten angehören.

2 Für Einsatzgeschädigte nach § 2 Absatz 2 Satz 1 gilt Satz 1 Nummer 1 mit der Maßgabe, dass sie, wenn sie zivilberuflich nicht dem Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung angehören, in ihrem bisherigen Geschäftsbereich weiterzuverwenden sind. 3 Werden zum Bund abgeordnete Beschäftigte zeitlich befristet im Auswärtigen Dienst verwendet, erfolgt die Weiterverwendung im Geschäftsbereich des Bundesministeriums, dem sie vor der Verwendung im Auswärtigen Dienst angehört haben.



(heute geltende Fassung)