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§ 5 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Textillaborant/zur Textillaborantin (TextLabAusbV k.a.Abk.)

V. v. 24.06.2003 BGBl. I S. 973
Geltung ab 01.08.2003; FNA: 806-21-1-307 Berufliche Bildung

§ 5 Berichtsheft



Die Auszubildenden haben ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.

 
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