Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2006 aufgehoben

§ 2 - Verordnung über gesetzliche Handelsklassen für frisches Obst und Gemüse (HdlKlObstV k.a.Abk.)

V. v. 09.10.1971 BGBl. I S. 1640, 1972 I S. 81; aufgehoben durch V. v. 23.02.2006 BGBl. I S. 464
Geltung ab 20.01.1972; FNA: 7849-2-1-5 Handelsklassen, Qualitätsnormen
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§ 2 Merkmale



Wird ein im Anhang genanntes Erzeugnis nach einer gesetzlichen Handelsklasse zum Verkauf vorrätig gehalten, angeboten, feilgehalten, geliefert, verkauft oder sonst in den Verkehr gebracht, so muß es mindestens die im Anhang für diese Handelsklasse vorgesehenen Güteeigenschaften aufweisen und, soweit dort eine Gewichts- und Größensortierung verbindlich vorgeschrieben ist, nach Gewicht und Größe sortiert sein.



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