Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2006 aufgehoben
§ 2 Merkmale
Wird ein im Anhang genanntes Erzeugnis nach einer gesetzlichen Handelsklasse zum Verkauf vorrätig gehalten, angeboten, feilgehalten, geliefert, verkauft oder sonst in den Verkehr gebracht, so muß es mindestens die im Anhang für diese Handelsklasse vorgesehenen Güteeigenschaften aufweisen und, soweit dort eine Gewichts- und Größensortierung verbindlich vorgeschrieben ist, nach Gewicht und Größe sortiert sein.
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