(1) Wird ein im Anhang genanntes Erzeugnis nach einer gesetzlichen Handelsklasse in Packungen zum Verkauf vorrätig gehalten, angeboten, feilgehalten, geliefert, verkauft oder sonst in den Verkehr gebracht, so müssen die dort zur Kennzeichnung vorgeschriebenen Angaben in deutscher Sprache auf einer Seite der Verpackung deutlich lesbar und unverwischbar entweder in direktem Aufdruck oder mit Hilfe eines haltbar am Packstück befestigten Etiketts angebracht sein, soweit nicht im Anhang eine andere Art der Kennzeichnung vorgeschrieben ist.
(2) Bei Erzeugnissen, die unverpackt, insbesondere in einem Transportmittel lose verladen, befördert werden, müssen diese Angaben auf dem Transportbegleitschein oder auf einem im Innern des Transportmittels sichtbar angebrachten Zettel vermerkt sein.
(3) Bei Erzeugnissen in Großpackungen, die
- 1.
- auf einer der Abgabe an den Letztverbraucher vorausgehenden Handelsstufe in den Verkehr gebracht werden oder
- 2.
- ausschließlich an Letztverbraucher abgegeben werden, die das Erzeugnis in ihrer selbständigen beruflichen oder gewerblichen oder in ihrer behördlichen oder dienstlichen Tätigkeit verwenden,
braucht die Menge nur auf dem Transportbegleitschein angegeben zu sein. Großpackungen im Sinne dieser Vorschrift sind Packungen, die nach ihrer Füllmenge üblicherweise nicht an andere als die in Satz 1 Nr. 2 genannten Letztverbraucher abgegeben werden.