(1) Wird ein im Anhang genanntes Erzeugnis im Einzelhandel nach einer gesetzlichen Handelsklasse in der Verpackung zum Verkauf vorrätig gehalten, angeboten, feilgehalten, geliefert, verkauft oder sonst in den Verkehr gebracht, so müssen die dort zur Kennzeichnung vorgeschriebenen Angaben deutlich sichtbar angebracht sein.
(2) Wird das Erzeugnis ohne Verpackung angeboten oder feilgehalten, so muß es mit einem Schild ausgezeichnet sein, das in deutlicher Schrift die im Anhang vorgeschriebenen Angaben über Art, Ursprung und Güteklasse des Erzeugnisses enthält.