Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2006 aufgehoben
§ 7 Rechnungen, Lieferscheine und sonstige Transportbegleitpapiere
In Rechnungen, Lieferscheinen und sonstigen Transportbegleitpapieren über ein im Anhang genanntes Erzeugnis, das nach einer gesetzlichen Handelsklasse geliefert, verkauft oder sonst in den Verkehr gebracht wird, müssen die im Anhang zur Kennzeichnung vorgeschriebenen Angaben über die Art des Erzeugnisses und die Handelsmerkmale enthalten sein. Das gilt nicht für Rechnungen, Lieferscheine und sonstige Transportbegleitpapiere des Einzelhandels.
interne Verweise
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