Für die im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Erzeugnisse dürfen bis zu sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung Kennzeichnungsmittel mit den in der
Verordnung über gesetzliche Handelsklassen für frisches Obst und Gemüse vom 3. Juli 1955 (Bundesanzeiger Nr. 127 vom 6. Juli 1955) vorgeschriebenen Angaben weiter verwendet werden. Die Erzeugnisse müssen jedoch in diesem Fall mindestens die im Anhang vorgeschriebenen Merkmale der Güteklasse aufweisen, die nach der folgenden Gegenüberstellung der angegebenen Handelsklasse entspricht.
Handelsklasse
| Güteklasse
|
Auslese | Extra |
A | I |
B | II |
C | III |