Elfte Verordnung zur Änderung der FS-An- und Abflug-Kostenverordnung (11. FSAAKVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 10.12.2007 BGBl. I S. 2878 (Nr. 64); Geltung ab 01.01.2008
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Eingangsformel
Artikel 1
Artikel 2

Eingangsformel



Auf Grund des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 Buchstabe a des Luftverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 698) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821), dem Zuständigkeitsanpassungsgesetz vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. November 2005 (BGBl. I S. 3197) verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung:

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Artikel 1


Artikel 1 ändert mWv. 1. Januar 2008 FSAAKV § 2

§ 2 der FS-An- und Abflug-Kostenverordnung vom 28. September 1989 (BGBl. I S. 1809), die zuletzt durch die Verordnung vom 14. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3189) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Absatz 1 Satz 6 wird wie folgt gefasst:

„Der Gebührensatz beträgt ab 1. Januar 2008 für Flüge nach Instrumentenflugregeln 162,34 Euro und für Flüge nach Sichtflugregeln 64,94 Euro."

2.
In Absatz 2 wird die Angabe „1. Januar 2007 10,20 Euro" durch die Angabe „1. Januar 2008 10,35 Euro" ersetzt.

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Artikel 2



Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.



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