Artikel 1 Gesetz zur Umbenennung von Behörden und Übernahme von Beschäftigten im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Artikel 1 wird in
8 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2008
PflSchG § 10a,
§ 11,
§ 15,
§ 15b,
§ 15c,
§ 18,
§ 31a,
§ 25,
§ 26,
§ 37,
§ 38a,
§ 27,
§ 28,
§ 38b,
§ 40,
§ 33,
§ 46,
AgrStatG § 47,
WaStrG § 45,
§ 57,
TierSG § 4,
§ 87 (neu), mWv. 1. Februar 2008
PflSchG § 46,
WaStrG § 57,
TierSG § 87Das
Pflanzenschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
14. Mai 1998 (BGBl. I S. 971, 1527, 3512), zuletzt geändert durch das Gesetz vom
22. Juni 2006 (BGBl. I S. 1342), wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- a)
- Die § 33 betreffende Zeile wird wie folgt gefasst:
„§ 33 Julius Kühn-Institut".
- b)
- Folgende Zeile wird angefügt:
„§ 46 Übernahme der Beamtinnen und Beamten und der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in das Julius Kühn-Institut".
- 2.
- In § 10a Abs. 1 Satz 5 werden die Wörter „der Biologischen Bundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft (Biologische Bundesanstalt)" durch die Wörter „dem Julius Kühn-Institut, Bundesforschungsinstitut für Kulturpflanzen (Julius Kühn-Institut)," ersetzt.
- 3.
- In § 11 Abs. 2 Satz 5, § 15 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, § 15b Abs. 4 Satz 1 Nr. 1, § 15c Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, § 18 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und § 31a Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 werden jeweils die Wörter „der Biologischen Bundesanstalt" durch die Wörter „dem Julius Kühn-Institut" ersetzt.
- 4.
- § 25 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 werden die Wörter „der Biologischen Bundesanstalt" durch die Wörter „dem Julius Kühn-Institut" ersetzt.
- b)
- In Absatz 5 werden die Wörter „Die Biologische Bundesanstalt" durch die Wörter „Das Julius Kühn-Institut" ersetzt.
- 5.
- In § 26 Abs. 1 und 2, § 37 Abs. 1a und § 38a Abs. 1 Satz 1 werden jeweils die Wörter „Die Biologische Bundesanstalt" durch die Wörter „Das Julius Kühn-Institut" ersetzt.
- 6.
- § 27 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 werden die Wörter „Die Biologische Bundesanstalt" durch die Wörter „Das Julius Kühn-Institut" ersetzt.
- bb)
- In Satz 2 wird das Wort „Sie" durch das Wort „Es" ersetzt.
- b)
- In Absatz 2 werden die Wörter „Die Biologische Bundesanstalt" durch die Wörter „Das Julius Kühn-Institut" ersetzt.
- 7.
- In § 28 Satz 1 und 2, § 38b Satz 2 und § 40 Abs. 4 werden jeweils die Wörter „die Biologische Bundesanstalt" durch die Wörter „das Julius Kühn-Institut" ersetzt.
- 8.
- § 33 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 33 Julius Kühn-Institut".
- b)
- In Absatz 1 und 3 werden jeweils die Wörter „Die Biologische Bundesanstalt" durch die Wörter „Das Julius Kühn-Institut" ersetzt.
- c)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Im einleitenden Satzteil werden die Wörter „Die Biologische Bundesanstalt hat, zusätzlich zu den Aufgaben, die ihr" durch die Wörter „Das Julius Kühn-Institut hat zusätzlich zu den Aufgaben, die ihm" ersetzt.
- bb)
- Nach der Nummer 2 wird folgende Nummer 3 eingefügt:
- „3.
- Forschung
- a)
- in den Bereichen Pflanzenbau, Grünlandwirtschaft und Pflanzenernährung und
- b)
- im Bereich der Pflanzengenetik sowie Unterrichtung und Beratung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz in allen Fragen, die zu den Aufgaben des Julius Kühn-Instituts nach Buchstaben a und b gehören."
- d)
- Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 werden die Wörter „Die Biologische Bundesanstalt" durch die Wörter „Das Julius Kühn-Institut" ersetzt.
- bb)
- In Satz 3 wird das Wort „Sie" durch das Wort „Es" ersetzt.
- 9.
- Folgender § 46 wird angefügt:
„§ 46 Übernahme der Beamtinnen und Beamten und der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in das Julius Kühn-Institut
(1) Die bei der Bundesanstalt für Züchtungsforschung an Kulturpflanzen tätigen Beamtinnen und Beamten sind mit dem 1. Januar 2008 zum Julius Kühn-Institut versetzt.
(2) Die bei der Bundesforschungsanstalt für Landwirtschaft tätigen Beamtinnen und Beamten sind mit dem 1. Januar 2008 zum Julius Kühn-Institut versetzt, soweit sie bislang ausschließlich Aufgaben im Sinne des §
33 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe a wahrgenommen haben, die künftig vom Julius Kühn-Institut wahrgenommen werden.
(3) Die bei der Bundesanstalt für Züchtungsforschung an Kulturpflanzen tätigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer werden mit dem 1. Januar 2008 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Julius Kühn-Instituts.
(4) Die bei der Bundesforschungsanstalt für Landwirtschaft tätigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer werden mit dem 1. Januar 2008 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Julius Kühn-Instituts, soweit sie bislang ausschließlich Aufgaben im Sinne des §
33 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe a wahrgenommen haben, die künftig vom Julius Kühn-Institut wahrgenommen werden."
§
47 Abs. 3 des
Agrarstatistikgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
19. Juli 2006 (BGBl. I S. 1662), das durch Artikel
210 der Verordnung vom
31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Beschaffenheitsmerkmale werden vom Max Rubner-Institut, Bundesforschungsinstitut für Ernährung und Lebensmittel (Max Rubner-Institut), einer selbstständigen Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, ermittelt."
- 2.
- In Satz 2 werden die Wörter „der Bundesforschungsanstalt" durch die Wörter „dem Max Rubner-Institut" ersetzt.
Das
Bundeswasserstraßengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
23. Mai 2007 (BGBl. I S. 962), geändert durch §
2 der Verordnung vom
29. Juni 2007 (BGBl. I S. 1241), wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird nach der § 56 betreffenden Zeile folgende § 57 betreffende Zeile eingefügt:
„§ 57 Übernahme der Beamtinnen und Beamten und der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in das Johann Heinrich von Thünen-Institut, Bundesforschungsinstitut für Ländliche Räume, Wald und Fischerei".
- 2.
- In § 45 Abs. 3 werden die Wörter „die Bundesforschungsanstalt für Fischerei" durch die Wörter „das Johann Heinrich von Thünen-Institut, Bundesforschungsinstitut für Ländliche Räume, Wald und Fischerei, eine selbstständige Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz," ersetzt.
- 3.
- Nach § 56 wird folgender § 57 eingefügt:
„§ 57 Übernahme der Beamtinnen und Beamten und der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in das Johann Heinrich von Thünen-Institut, Bundesforschungsinstitut für Ländliche Räume, Wald und Fischerei
(1) Die bei der Bundesforschungsanstalt für Forst- und Holzwirtschaft tätigen Beamtinnen und Beamten sind mit dem 1. Januar 2008 zum Johann Heinrich von Thünen-Institut, Bundesforschungsinstitut für Ländliche Räume, Wald und Fischerei, versetzt.
(2) Vorbehaltlich des §
46 Abs. 2 des
Pflanzenschutzgesetzes und des §
87 Abs. 1 des
Tierseuchengesetzes sind die bei der Bundesforschungsanstalt für Landwirtschaft tätigen Beamtinnen und Beamten mit dem 1. Januar 2008 zum Johann Heinrich von Thünen-Institut, Bundesforschungsinstitut für Ländliche Räume, Wald und Fischerei, versetzt.
(3) Die bei der Bundesforschungsanstalt für Forst- und Holzwirtschaft tätigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer werden mit dem 1. Januar 2008 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Johann Heinrich von Thünen-Instituts, Bundesforschungsinstitut für Ländliche Räume, Wald und Fischerei.
(4) Vorbehaltlich des §
46 Abs. 4 des
Pflanzenschutzgesetzes und des §
87 Abs. 2 des
Tierseuchengesetzes werden die bei der Bundesforschungsanstalt für Landwirtschaft tätigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit dem 1. Januar 2008 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Johann Heinrich von Thünen-Instituts, Bundesforschungsinstitut für Ländliche Räume, Wald und Fischerei."
Das
Tierseuchengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1260, 3588), zuletzt geändert durch Artikel
3 des Gesetzes vom
21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3294), wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 4 Abs. 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Es wird ferner tätig
- 1.
- in der Forschung
- a)
- auf dem Gebiet der Tierseuchen,
- b)
- auf dem Gebiet der Tierernährung, der konventionellen Tierhaltung, des Tierschutzes und der Tierzucht,
- 2.
- in der Funktion
- a)
- des nationalen Referenzlabors für anzeigepflichtige Tierseuchen, soweit es oder das ehemalige Bundesinstitut für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin benannt worden ist,
- b)
- eines gemeinschaftlichen oder nationalen Referenzlabors für anzeigepflichtige Tierseuchen, soweit für diese Tätigkeit das Friedrich-Loeffler-Institut benannt wird."
- 2.
- Folgender § 87 wird angefügt:
„§ 87
(1) Die bei der Bundesforschungsanstalt für Landwirtschaft tätigen Beamtinnen und Beamten sind mit dem 1. Januar 2008 zum Friedrich-Loeffler-Institut versetzt, soweit sie bislang ausschließlich Aufgaben im Sinne des §
4 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 Buchstabe b wahrgenommen haben, die künftig vom Friedrich-Loeffler-Institut wahrgenommen werden.
(2) Die bei der Bundesforschungsanstalt für Landwirtschaft tätigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer werden mit dem 1. Januar 2008 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Friedrich-Loeffler-Instituts, soweit sie bislang ausschließlich Aufgaben im Sinne des §
4 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 Buchstabe b wahrgenommen haben, die künftig vom Friedrich-Loeffler-Institut wahrgenommen werden."
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird die § 46 betreffende Zeile gestrichen.
- 2.
- § 46 wird aufgehoben.
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird die § 57 betreffende Zeile gestrichen.
- 2.
- § 57 wird aufgehoben.
interne Verweise
Zitate in ÄnderungsvorschriftenFleischgesetz
G. v. 09.04.2008 BGBl. I S. 714, 1025; zuletzt geändert durch Artikel 102 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
§ 20 FleischG Änderung von Rechtsvorschriften ... der Bekanntmachung vom 19. Juli 2006 (BGBl. I S. 1662), zuletzt geändert durch Artikel 1 § 2 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2930), wird wie folgt geändert: ...
Verordnung über den Übergang von der zur Bundeswasserstraße Nord-Ostsee-Kanal gehörenden Nebenstrecke Obereidersee mit Enge auf die Städte Rendsburg und Büdelsdorf
V. v. 18.03.2008 BGBl. I S. 449
§ 2 ObereiderseeÜV ... in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Mai 2007 (BGBl. I S. 962), das zuletzt durch Artikel 1 § 5 Abs. 2 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2930) geändert worden ist, ...
Bekanntmachung der Neufassung des Agrarstatistikgesetzes
B. v. 17.12.2009 BGBl. I S. 3886
Bekanntmachung AgrStatGNB 2009 ... Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), 3. den am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Artikel 1 § 2 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2930), 4. den am 1. November ...
Gesetz zur Änderung des Gentechnikgesetzes, zur Änderung des EG-Gentechnik-Durchführungsgesetzes und zur Änderung der Neuartige Lebensmittel- und Lebensmittelzutaten-Verordnung
G. v. 01.04.2008 BGBl. I S. 499, 919
Gesetz zur Änderung des Pflanzenschutzgesetzes und des BVL-Gesetzes
G. v. 05.03.2008 BGBl. I S. 284, 1102
Artikel 1 PflSchGuBVLGÄndG ... Bekanntmachung vom 14. Mai 1998 (BGBl. I S. 971, 1527, 3512), zuletzt geändert durch Artikel 1 § 5 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2930), wird wie folgt ...
Gesetz zur Anpassung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Hinblick auf den Vertrag von Lissabon
G. v. 09.12.2010 BGBl. I S. 1934
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