Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 4 PBLEntgV vom 01.08.2008

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 4 PBLEntgV, alle Änderungen durch Artikel 2 PostLZulVuaÄndV am 1. August 2008 und Änderungshistorie der PBLEntgV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 4 PBLEntgV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2008 geltenden Fassung
§ 4 PBLEntgV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 25.07.2012 BGBl. I S. 1702
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Ermittlung des Zahlbetrages


(1) 1 Zur Ermittlung der auf die einzelnen Beamtinnen und Beamten entfallenden Zahlbeträge wird für jede Laufbahngruppe jedes Vorstandsressorts gesondert jede Beamtin und jeder Beamte entsprechend der jeweiligen Zielbewertungsstufe oder der Leistungsbewertungsstufe mit folgenden Faktoren gewichtet:


Zielbewertungsstufe | Faktor

Ziele sind nicht erreicht
(Punktwert 1,00 - 1,49) | 0

Ziele sind annähernd erreicht
(Punktwert 1,50 - 2,49) | 0,5

Ziele sind erreicht
(Punktwert 2,5 - 3,49) | 1,0

Ziele sind übertroffen
(Punktwert 3,5 - 4,49) | 1,25

Ziele sind deutlich übertroffen
(Punktwert 4,50 - 5,00) | 1,5

Leistungsbewertungsstufe | Faktor

Erfüllt die Anforderungen nicht
(Punktwert: 1,00 - 1,49) | 0

Erfüllt die Anforderungen annähernd
(Punktwert 1,50 - 2,49) | 0,5

Erfüllt stets die Anforderungen
(Punktwert 2,50 - 3,49) | 1,0

Übertrifft die Anforderungen
(Punktwert 3,50 - 4,49) | 1,25

Übertrifft die Anforderungen deutlich
(Punktwert 4,50 - 5,00) | 1,5.


2 Teilzeitbeschäftigte werden auf Vollzeitbeschäftigte umgerechnet.

(2) 1 Der Quotient aus dem auf die jeweilige Laufbahngruppe entfallenden Leistungsbudget nach § 3 Abs. 1 und dem nach Absatz 1 ermittelten gewichteten Ergebnis dieser Laufbahngruppe ergibt den auf die Beamtinnen und Beamten dieser Laufbahngruppe mit der Zielbewertungsstufe 'Ziele sind erreicht' oder der Leistungsbewertungsstufe 'Erfüllt stets die Anforderungen' jeweils entfallenden Zahlbetrag des Leistungsentgelts. 2 Für die übrigen Beamtinnen und Beamten wird dieser Betrag mit dem Faktor multipliziert, welcher der durch die Beamtinnen und Beamten jeweils erreichten Zielbewertungsstufe oder der Leistungsbeurteilungsstufe entspricht.

(3) 1 Bei Teilzeitbeschäftigung wird das Leistungsentgelt im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzt. 2 Bei Altersteilzeit wird das Leistungsentgelt nach der Arbeitszeit bemessen, die während der Altersteilzeit zugrunde gelegt wird.

(Text alte Fassung)

(4) 1 Der Anspruch auf Leistungsentgelt vermindert sich für die Zeiten, in denen der Beamtin oder dem Beamten keine Bezüge zugestanden haben. 2 Die Minderung beträgt ein Zwölftel für jeden Kalendermonat, in dem sie oder er nicht mindestens 15 Kalendertage in einem aktiven Beamtenverhältnis gestanden und Bezüge erhalten hat. 3 Der Zahlung von Bezügen steht die Zahlung von Mutterschaftsgeld nach dem Mutterschutzgesetz gleich. 4 Für die Dauer einer Elternzeit unterbleibt die Minderung bis zur Vollendung des zwölften Lebensmonats des Kindes. 5 Hat das Beamtenverhältnis im Beurteilungszeitraum aus Gründen, die die Beamtin oder der Beamte zu vertreten hat, weniger als drei Monate bestanden, ist der Faktor 0,5 nach Absatz 2 anzuwenden.

(Text neue Fassung)

(4) 1 Der Anspruch auf Leistungsentgelt vermindert sich für die Zeiten, in denen der Beamtin oder dem Beamten keine Bezüge zugestanden haben. 2 Die Minderung beträgt ein Zwölftel für jeden Kalendermonat, in dem sie oder er nicht mindestens 15 Kalendertage in einem aktiven Beamtenverhältnis gestanden und Bezüge erhalten hat. 3 Die Sätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden auf Zeiten nach der Mutterschutz- und Elternzeitverordnung, im Fall von Elternzeit ohne Dienstbezüge jedoch nur auf die Zeit bis zur Vollendung des zwölften Lebensmonats des Kindes. 4 Hat das Beamtenverhältnis im Beurteilungszeitraum aus Gründen, die die Beamtin oder der Beamte zu vertreten hat, weniger als drei Monate bestanden, ist der Faktor 0,5 nach Absatz 2 anzuwenden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)