Änderung § 2 PBLEntgV vom 01.02.2015

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§ 2 PBLEntgV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.02.2015 geltenden Fassung
§ 2 PBLEntgV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.02.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 14.08.2015 BGBl. I S. 1432
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Leistungsentgelt


(Text alte Fassung)

(1) Das Leistungsentgelt nach § 1 Satz 1 wird als Jahresbetrag für erzielte Leistungen im abgelaufenen Kalenderjahr gewährt. Seine Höhe wird auf der Grundlage der Zielbewertung nach § 5 oder einer Leistungsbeurteilung nach § 7 ermittelt.

(Text neue Fassung)

(1) Das Leistungsentgelt nach § 1 wird als Jahresbetrag für erzielte Leistungen im abgelaufenen Kalenderjahr gewährt. Seine Höhe wird auf der Grundlage der Zielbewertung nach § 5 oder einer Leistungsbeurteilung nach § 7 ermittelt.

(2) Das Leistungsentgelt wird mit den Dienstbezügen für den Monat Mai des auf den Beurteilungszeitraum folgenden Jahres gezahlt. Beurteilungszeitraum ist grundsätzlich das Kalenderjahr. Das Leistungsentgelt wird nicht auf die Besoldung angerechnet.



 



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