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Änderung § 9 PBLEntgV vom 01.02.2015

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§ 9 PBLEntgV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.02.2015 geltenden Fassung
§ 9 PBLEntgV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.02.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 14.08.2015 BGBl. I S. 1432

(Textabschnitt unverändert)

§ 9 Übergangsregelung


(Text alte Fassung)

(1) Für das Jahr 2004 erhalten die Beamtinnen und Beamten eine Ausgleichszahlung in Höhe der Sonderzuwendung und des Urlaubsgeldes, die sie im Jahr 2004 erhalten hätten, wenn das Gesetz über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung und das Urlaubsgeldgesetz nicht durch das Bundessonderzahlungsgesetz ersetzt worden wären, abzüglich der im Jahre 2004 infolge des Artikels 5 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Postpersonalrechtsgesetzes gewährten Sonderzahlung nach dem Bundessonderzahlungsgesetz. Die Ausgleichszahlung erhalten alle Beamtinnen und Beamten, denen im Jahr 2004 von der Deutschen Postbank AG eine Sonderzahlung nach dem Bundessonderzahlungsgesetz gewährt wurde. Die Ausgleichszahlung wird am ersten Tag des zweiten auf die Verkündung dieser Verordnung folgenden Kalendermonats fällig.

(2) Für die Jahre 2005 und 2006 erhalten die Beamtinnen und Beamten der Bundesbesoldungsordnung A eine Sonderzahlung in Höhe von 60 Prozent des monatlichen Endgrundgehaltes der Besoldungsgruppe, der sie am 1. Dezember des jeweiligen Jahres angehörten. Beamtinnen und Beamte der Bundesbesoldungsordnung B erhalten für die Jahre 2005 und 2006 eine Sonderzahlung in Höhe von 60 Prozent des monatlichen Grundgehaltes der Besoldungsgruppe, der sie am 1. Dezember des jeweiligen Jahres angehörten. Beamtinnen und Beamte, die die Deutsche Postbank AG im Jahr 2006 verlassen haben und nach dem Bundessonderzahlungsgesetz anspruchsberechtigt sind, erhalten für jeden Kalendermonat, in dem sie mindestens 15 Kalendertage in einem aktiven Beamtenverhältnis bei der Postbank tätig waren und Bezüge erhalten haben, im Jahr 2006 eine anteilige Sonderzahlung in Höhe von einem Zwölftel des Betrages nach Satz 1 oder Satz 2. Bei Teilzeitbeschäftigung wird die Sonderzahlung im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzt. Bei Altersteilzeit wird die Sonderzahlung nach der Arbeitszeit bemessen, die während der Altersteilzeit zugrunde gelegt wird. Ein Leistungsentgelt nach § 1 Satz 1 wird nicht gezahlt.

(3) In den Jahren 2007 und 2008 gilt Absatz 2 Satz 1 und 2 mit der Maßgabe, dass die Sonderzahlung im Jahr 2007 um 25 Prozent und im Jahr 2008 um 50 Prozent vermindert wird. Absatz 2 Satz 3
bis 5 gilt entsprechend.

(4) Im Jahr 2007 werden der Berechnung des Leistungsbudgets abweichend von § 3 Abs. 1 Satz 1 15 Prozent und im Jahr 2008 30 Prozent der Summe der Endgrundgehälter oder Grundgehälter zugrunde gelegt.

(5) Die Sonderzahlung nach den Absätzen 2 und 3 wird zusammen mit den Bezügen für den Monat Dezember des jeweiligen Jahres ausgezahlt, spätestens aber mit den Bezügen des zweiten auf die Verkündung dieser Verordnung folgenden Kalendermonats.

(6) Abweichend von § 2 Abs. 1 Satz 3 und § 5 erfolgt die Ermittlung des Leistungsentgelts im Jahr 2007 auf der Basis einer Leistungsbeurteilung.

(7) Das Leistungsbudget nach § 3 Absatz 1 Satz 1 vermindert sich in den Jahren 2013 bis 2015 im Vorstandsressort Filialvertrieb jeweils um die Summe der für das jeweilige Jahr geleisteten Filialzulagen nach § 10.

(Text neue Fassung)

(1) bis (6) (aufgehoben)

(7) Das Leistungsbudget nach § 3 Absatz 1 Satz 1 vermindert sich in den Jahren 2013 bis 2017 im Vorstandsressort Filialvertrieb jeweils um die Summe der für das jeweilige Jahr geleisteten Filialzulagen nach § 10.