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§ 9 - Bürgergeld-Verordnung (Bürgergeld-V)

V. v. 17.12.2007 BGBl. I S. 2942 (Nr. 65); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 13.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 38
Geltung ab 01.01.2008; FNA: 860-2-9 Sozialgesetzbuch
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§ 9 Übergangsvorschrift



§ 6 Absatz 1 Nummer 3 und 4 in der ab dem 1. August 2016 geltenden Fassung ist erstmals anzuwenden für Bewilligungszeiträume, die nach dem 31. Juli 2016 begonnen haben.



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Frühere Fassungen von § 9 Bürgergeld-V

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.08.2016Artikel 1 Siebte Verordnung zur Änderung der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung
vom 26.07.2016 BGBl. I S. 1858

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 9 Bürgergeld-V

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 Bürgergeld-V verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in Bürgergeld-V selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Siebte Verordnung zur Änderung der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung
V. v. 26.07.2016 BGBl. I S. 1858
Artikel 1 7. Alg II-VÄndV Änderung der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung
... b" durch die Wörter „Absatz 1 Nummer 5" ersetzt. 5. § 9 wird wie folgt gefasst: „§ 9 Übergangsvorschrift § 6 ... 1 Nummer 5" ersetzt. 5. § 9 wird wie folgt gefasst: „§ 9 Übergangsvorschrift § 6 Absatz 1 Nummer 3 und 4 in der ab dem 1. August 2016 ...