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Änderung § 5a Bürgergeld-V vom 01.08.2019

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§ 5a Bürgergeld-V a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2019 geltenden Fassung
§ 5a Bürgergeld-V n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 8 G. v. 29.04.2019 BGBl. I S. 530
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 5a Beträge für die Prüfung der Hilfebedürftigkeit


Bei der Prüfung der Hilfebedürftigkeit ist zugrunde zu legen

1. für die Schulausflüge (§ 28 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch) ein Betrag von drei Euro monatlich,

(Text alte Fassung)

2. für die mehrtägigen Klassenfahrten (§ 28 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch) monatlich der Betrag, der sich bei der Teilung der Aufwendungen, die für die mehrtägige Klassenfahrt entstehen, auf einen Zeitraum von sechs Monaten ab Beginn des auf den Antrag folgenden Monats ergibt,

3. für die ersparten häuslichen Verbrauchsausgaben bei Inanspruchnahme gemeinschaftlicher Mittagsverpflegung der in § 9 des Regelbedarfs-Ermittlungsgesetzes genannte Betrag.


(Text neue Fassung)

2. für die mehrtägigen Klassenfahrten (§ 28 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch) monatlich der Betrag, der sich bei der Teilung der Aufwendungen, die für die mehrtägige Klassenfahrt entstehen, auf einen Zeitraum von sechs Monaten ab Beginn des auf den Antrag folgenden Monats ergibt.

(heute geltende Fassung)