§
20 des
Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom
15. Juli 2005 (BGBl. I S. 2114), das zuletzt durch Artikel
1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Absatz 3 Satz 2 wird durch folgenden Satz ersetzt:
Satz 1 gilt auch für Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 im Verhältnis zu den von ihnen abhängigen Unternehmen."
- 2.
- Absatz 4 Satz 2 bis 4 wird durch folgenden Satz ersetzt:
Eine unbillige Behinderung im Sinne des Satzes 1 liegt insbesondere vor, wenn ein Unternehmen Waren oder gewerbliche Leistungen nicht nur gelegentlich unter Einstandspreis anbietet, es sei denn, dies ist sachlich gerechtfertigt."
B. v. 26.06.2013 BGBl. I S. 1750, 3245
Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisationsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-OrgWG)
G. v. 15.12.2008 BGBl. I S. 2426