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§ 3 - Gesetz über die Tilgung von Ausgleichsforderungen (AusglFoTilgG k.a.Abk.)

G. v. 30.07.1965 BGBl. I S. 650; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 28.06.1990 BGBl. I S. 1221
Geltung ab 06.08.1965; FNA: 653-3 Schuldenablösung

§ 3 Tilgungsleistungen



(1) Tilgungsleistungen auf unverzinsliche Ausgleichsforderungen sind am 30. Juni und 31. Dezember eines jeden Jahres, auf verzinsliche Ausgleichsforderungen mit Fälligkeit der Zinszahlungen zu entrichten.

(2) Wird eine Ausgleichsforderung mit Zinsenlauf von einem nach dem 1. Januar 1956 liegenden Zeitpunkt an gewährt, so ist die erste Tilgungsleistung bei Ablauf des auf die Gewährung folgenden Kalenderhalbjahres fällig. Sie ist so zu berechnen, als ob die Ausgleichsforderung bereits mit Zinsenlauf vom 1. Januar 1956 an gewährt worden wäre.



 

Zitierungen von § 3 Gesetz über die Tilgung von Ausgleichsforderungen

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 AusglFoTilgG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AusglFoTilgG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 AusglFoTilgG Änderung von Ausgleichsforderungen
... die der Schuldner erst nach dem Zeitpunkt bewirkt, an dem sie nach §§ 2 und 3 zu entrichten sind, sind von diesem Zeitpunkt an bis zur Zahlung mit jährlich 5 vom Hundert ... 2 gelten die nachgezahlten Beträge als in dem Zeitpunkt geleistet, an dem sie nach § 3 hätten entrichtet werden müssen. (2) Zuviel gezahlte Tilgungsleistungen sind ...
§ 5 AusglFoTilgG Abschlagszahlungen
... auf die Zinsen geleistet werden, sind Abschlagszahlungen auf die Tilgung zu leisten. §§ 2 bis 4 gelten ...
§ 7 AusglFoTilgG Erstattung von Zins- und Tilgungsleistungen
... die Aufwendungen, die sie nach dem 30. Juni 1959 für die Tilgung nach den §§ 2 bis 5 gemacht haben und machen werden, sowie 50 vom Hundert der Aufwendungen, die sie nach dem 31. ...