Artikel 4 - Gesetz zur Modernisierung des Rechts der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (LSVMG)

G. v. 18.12.2007 BGBl. I S. 2984 (Nr. 66); zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 30.10.2008 BGBl. I S. 2130
Geltung ab 01.01.2008, abweichend siehe Artikel 10
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Artikel 4 Änderung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte


Artikel 4 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2009 KVLG 1989 § 2, § 18, § 18a (neu), § 34, § 38, § 51, § 58, § 61, mWv. 1. April 2007 § 2

Das Zweite Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477, 2557), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 14. Juni 2007 (BGBl. I S. 1066), wird wie folgt geändert:

1.
In § 2 Abs. 4a wird nach der Angabe „Absatz 1" die Angabe „Nr. 1 bis 6" eingefügt.

1a.
In § 2 Abs. 5 werden die Wörter „die in Absatz 1 Nr. 4 genannten Personen, dass sie nicht nach Absatz 1 Nr. 1, 2 oder 3 versicherungspflichtig sind" durch die Wörter „die in Absatz 1 Nr. 4 genannten Personen, dass sie nicht nach Absatz 1 Nr. 1, 2, 3 oder 6 versicherungspflichtig sind" ersetzt.

2.
§ 18 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 18 Verwaltungsstellen, Versichertenälteste".

b)
Absatz 1 wird aufgehoben; die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Absätze 1 und 2.

c)
Der neue Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 2 werden nach dem Wort „wahrzunehmen" das Semikolon durch einen Punkt ersetzt und der folgende Halbsatz gestrichen.

bb)
In Satz 7 werden die Wörter „von den Spitzenverbänden der landwirtschaftlichen Sozialversicherungsträger gemeinsam und einheitlich" durch die Wörter „vom Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung" ersetzt.

d)
Im neuen Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „den Spitzenverbänden" durch die Wörter „dem Spitzenverband" ersetzt sowie nach dem Wort „werden" das Semikolon durch einen Punkt ersetzt und der folgende Halbsatz gestrichen.

3.
Nach § 18 wird folgender § 18a eingefügt:

„§ 18a Reduzierung der Kosten für Verwaltung und Verfahren

(1) Der Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung wirkt darauf hin, dass die jährlichen Verwaltungs- und Verfahrenskosten der landwirtschaftlichen Krankenkassen bis zum Jahr 2014 um 20 Prozent der rechtmäßigen Ausgaben für Verwaltungs- und Verfahrenskosten für das Kalenderjahr 2004 vermindert werden. Vom Jahr 2011 an hat der Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung jedes Jahr dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz und den Aufsichtsbehörden der Träger der landwirtschaftlichen Sozialversicherung über die Entwicklung der Verwaltungs- und Verfahrenskosten bei den einzelnen landwirtschaftlichen Krankenkassen und bei dem Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung sowie über die umgesetzten und geplanten Maßnahmen zur Optimierung dieser Kosten zu berichten. Dabei ist gesondert auf die Schlussfolgerungen einzugehen, welche sich aus dem Benchmarking der Träger der landwirtschaftlichen Sozialversicherung ergeben.

(2) Bei der Ermittlung der Verwaltungs- und Verfahrenskosten nach Absatz 1 Satz 1 bleiben unberücksichtigt:

1.
Ausgaben für die Ausbildung; das Nähere zum Nachweis dieser Ausgaben wird durch die Aufsichtsbehörden bestimmt,

2.
Ausgaben für die Weiterbildung, soweit sie der Umsetzung der Maßnahmen zur Modernisierung des Rechts der landwirtschaftlichen Sozialversicherung dienen, und

3.
Versorgungsaufwendungen.

(3) Auf der Grundlage der Berichte nach Absatz 1 Satz 2 entscheiden die Aufsichtsbehörden im Rahmen der Genehmigung der Haushalte nach § 71d des Vierten Buches Sozialgesetzbuch über von den landwirtschaftlichen Krankenkassen zu veranlassende Maßnahmen zur Reduzierung der Verwaltungs- und Verfahrenskosten. Die §§ 87 bis 90a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch bleiben unberührt. Die Aufsichtsbehörden unterrichten das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz über die Entscheidungen nach Satz 1."

4.
§ 34 wird wie folgt gefasst:

„§ 34 Verbandsaufgaben in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung

(1) Der Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (§§ 143a bis 143i des Siebten Buches Sozialgesetzbuch) nimmt in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung Verbandsaufgaben wahr. § 217f des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt.

(2) Neben den sich aus diesem Gesetz ergebenden Aufgaben nimmt der Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung für die landwirtschaftlichen Krankenkassen die in § 143e des Siebten Buches Sozialgesetzbuch genannten Aufgaben wahr, soweit nicht die Zuständigkeit des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen (§ 217f des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) gegeben ist. Als Grundsatz- und Querschnittsaufgabe sichert der Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung für die landwirtschaftlichen Krankenkassen eine einheitliche Rechtsanwendung, auch durch Erlass von Richtlinien und Grundsätzen, insbesondere aus den Bereichen

1.
Meldeverfahren nach § 29,

2.
Beurteilung der Krankenkassenzuständigkeit zwischen allgemeiner und landwirtschaftlicher Krankenversicherung im Einvernehmen mit dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen,

3.
Beurteilung der Versicherungspflicht von mitarbeitenden Familienangehörigen in der Landwirtschaft in der Renten- und Arbeitslosenversicherung,

4.
Prüfungen durch die landwirtschaftlichen Krankenkassen gemäß § 28p Abs. 1 Satz 6 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch,

5.
Beurteilung der Hauptberuflichkeit von mitarbeitenden Familienangehörigen in der Landwirtschaft.

(3) Der Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung ist auf dem Gebiet der landwirtschaftlichen Krankenversicherung zuständig für die Erfüllung folgender Aufgaben:

1.
Verteilung der Zuschüsse des Bundes und des Solidarzuschlags nach § 38 Abs. 4 auf die landwirtschaftlichen Krankenkassen,

2.
Überprüfung der Krankenhaus- und Apothekenabrechnungen für die landwirtschaftlichen Krankenkassen,

3.
Abschluss von verbindlichen Verträgen für seine Mitglieder

a)
abweichend von § 125 Abs. 2 und § 127 Abs. 1 und 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch mit Leistungserbringern von Heil- und Hilfsmitteln und

b)
abweichend von § 130a Abs. 8 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und § 78 Abs. 3 des Arzneimittelgesetzes mit pharmazeutischen Unternehmern,

4.
Genehmigung von Verträgen der landwirtschaftlichen Krankenkassen mit Erbringern von Leistungen zur Durchführung von Betriebs- und Haushaltshilfe und

5.
Verwaltung der liquiden Mittel der Rücklage für die landwirtschaftlichen Krankenkassen."

5.
§ 35 wird aufgehoben.

6.
In § 38 Abs. 4 Satz 5, § 51 Abs. 3 und § 61 Abs. 2 und 3 Satz 2 und 3 werden jeweils die Wörter „Bundesverband der landwirtschaftlichen Krankenkassen" durch die Wörter „Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung" ersetzt.

7.
In § 58 werden die Wörter „und deren Bundesverband" gestrichen.

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Zitierungen von Artikel 4 LSVMG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 4 LSVMG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LSVMG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 10 LSVMG Inkrafttreten (vom 05.11.2008)
... soweit in den folgenden Absätzen nichts Abweichendes bestimmt ist. (2) Artikel 4 Nr. 1 und Artikel 8 Abs. 3 treten mit Wirkung vom 1. April 2007 in Kraft. (3) Artikel 1 ... a Doppelbuchstabe aa und Buchstabe b Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe bbb sowie die Artikel 2 bis 6, Artikel 7 (§§ 1 bis 8), Artikel 8 Abs. 1 und 4 bis 7 sowie Artikel 9 treten am 1. ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisationsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-OrgWG)
G. v. 15.12.2008 BGBl. I S. 2426
Artikel 3 GKV-OrgWG Änderung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte
... der Landwirte vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477, 2557), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2984) geändert worden ist, wird wie folgt ...


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