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Artikel 1 - Erstes Gesetz zur Änderung des Tierschutzgesetzes (1. TierSchGÄndG k.a.Abk.)

Artikel 1


Artikel 1 hat 1 frühere Fassung, wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 22. Dezember 2007 TierSchG § 16

§ 16 des Tierschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 2006 (BGBl. I S. 1206, 1313), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2936) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 3 wird das abschließende Komma durch das Wort „und" ersetzt.

b)
In Nummer 4 wird das Wort „und" am Ende gestrichen.

c)
Nummer 5 wird aufgehoben.

2.
Absatz 6 wird wie folgt neu gefasst:

„(6) Personenbezogene Daten dürfen nur erhoben oder verwendet werden, soweit die Erhebung oder Verwendung zur Erfüllung von Aufgaben erforderlich ist, die der verantwortlichen Stelle nach diesem Gesetz oder nach einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung obliegen. Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten der Datenerhebung und -verwendung zu regeln. Das Bundesministerium wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einrichtung und Führung von Registern zu regeln, aus denen die zuständigen Behörden die für die Überwachung von Betrieben nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe d mit wechselnden Standorten erforderlichen personenbezogenen Daten automatisiert abrufen können. In den Registern dürfen nur folgende personenbezogene Daten gespeichert werden:

1.
Daten zur Identifizierung und Erreichbarkeit des Inhabers der Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe d und der für die Tätigkeit verantwortlichen Person nach § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2,

2.
Daten zur Identifizierung und Erreichbarkeit des Betriebes nach § 16 Abs. 1 Nr. 4 in Verbindung mit § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe d und des Inhabers des Betriebes,

3.
der Inhalt der Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe d und etwaiger Nebenbestimmungen sowie die Anschrift der erteilenden Behörde,

4.
Ergebnisse durchgeführter Kontrollen und Namen der kontrollierenden Personen,

5.
auf Grund der Kontrolle erlassene vollziehbare Anordnungen und Maßnahmen des Verwaltungszwangs sowie die Angabe, inwieweit diesen nachgekommen worden ist und

6.
die unanfechtbare Ablehnung eines Antrags auf Erteilung, die Rücknahme und der Widerruf einer Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe d.

Im Übrigen bleiben das Bundesdatenschutzgesetz und die Datenschutzgesetze der Länder unberührt."





 

Frühere Fassungen von Artikel 1 Erstes Gesetz zur Änderung des Tierschutzgesetzes

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 22.12.2007 (25.01.2008)Berichtigung des Ersten Gesetzes zur Änderung des Tierschutzgesetzes
vom 22.01.2008 BGBl. I S. 47

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von Artikel 1 Erstes Gesetz zur Änderung des Tierschutzgesetzes

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 1. TierSchGÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 1. TierSchGÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Verordnung zur Ablösung der Versuchstiermeldeverordnung und zur Änderung tierschutzrechtlicher Vorschriften
V. v. 12.12.2013 BGBl. I S. 4145
Eingangsformel VersTierMeldVEV 1)
... vom 18. Mai 2006 (BGBl. I S. 1206, 1313), von denen § 16 Absatz 6 Satz 2 durch Artikel 1 Nummer 2 des Gesetzes vom 18. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3001; 2008 I S. 47) neu gefasst und von ...

Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Versuchstierverordnung und der Versuchstiermeldeverordnung
V. v. 11.08.2021 BGBl. I S. 3570
Eingangsformel TierSchVersVuaÄndV 1)
... b des Gesetzes vom 18. Juni 2021 (BGBl. I S. 1828), und § 16 Absatz 5 Satz 2 Nummer 4 durch Artikel 1 Nummer 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3001 ) zuletzt geändert worden sind, § 2a Absatz 3 Nummer 1, § 7 Absatz 3, § 15 ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Berichtigung des Ersten Gesetzes zur Änderung des Tierschutzgesetzes
B. v. 22.01.2008 BGBl. I S. 47
Berichtigung 1. TierSchGÄndGBer
... Artikel 1 Nr. 2 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Tierschutzgesetzes vom 18. Dezember 2007 (BGBl. I ...