Änderung § 8 KBFG vom 31.12.2014

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 8 KBFG, alle Änderungen durch Artikel 3 FAGuaÄndG am 31. Dezember 2014 und Änderungshistorie des KBFG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 8 KBFG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.12.2014 geltenden Fassung
§ 8 KBFG n.F. (neue Fassung)
in der am 31.12.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 22.12.2014 BGBl. I S. 2411
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 8 Auflösung


(Text alte Fassung)

Das Sondervermögen ist nach Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben, spätestens mit Ablauf des Jahres 2018 aufzulösen. Ein verbleibendes Vermögen fällt dem Bund zu. Die Einzelheiten der Abwicklung des Sondervermögens nach seiner Auflösung bestimmt die Bundesregierung in einer Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf. In der Rechtsverordnung ist auch das Datum der Auflösung bekannt zu geben.

(Text neue Fassung)

1 Das Sondervermögen ist nach Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben, spätestens mit Ablauf des Jahres 2020 aufzulösen. 2 Ein verbleibendes Vermögen fällt dem Bund zu. 3 Die Einzelheiten der Abwicklung des Sondervermögens nach seiner Auflösung bestimmt die Bundesregierung in einer Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf. 4 In der Rechtsverordnung ist auch das Datum der Auflösung bekannt zu geben.

 



Vorschriftensuche

Anzeige
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed