Änderung § 8 KBFG vom 15.07.2016

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 8 KBFG und Änderungshistorie des KBFG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 8 KBFG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.07.2016 geltenden Fassung
§ 8 KBFG n.F. (neue Fassung)
in der am 15.07.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 08.07.2016 BGBl. I S. 1614
(Textabschnitt unverändert)

§ 8 Auflösung


(Text alte Fassung)

1 Das Sondervermögen ist nach Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben, spätestens mit Ablauf des Jahres 2020 aufzulösen. 2 Ein verbleibendes Vermögen fällt dem Bund zu. 3 Die Einzelheiten der Abwicklung des Sondervermögens nach seiner Auflösung bestimmt die Bundesregierung in einer Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf. 4 In der Rechtsverordnung ist auch das Datum der Auflösung bekannt zu geben.

(Text neue Fassung)

1 Das Sondervermögen ist nach Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben, spätestens mit Ablauf des Jahres 2021 aufzulösen. 2 Ein verbleibendes Vermögen fällt dem Bund zu. 3 Die Einzelheiten der Abwicklung des Sondervermögens nach seiner Auflösung bestimmt die Bundesregierung in einer Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf. 4 In der Rechtsverordnung ist auch das Datum der Auflösung bekannt zu geben.




Vorschriftensuche

Anzeige
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Updates | Web-Widget | RSS-Feed