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Synopse aller Änderungen des KBFG am 21.02.2013

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 21. Februar 2013 durch Artikel 2 des KlKindFördG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des KBFG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

KBFG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 21.02.2013 geltenden Fassung
KBFG n.F. (neue Fassung)
in der am 21.02.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 15.02.2013 BGBl. I S. 250

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Errichtung des Sondervermögens
§ 2 Zweck des Sondervermögens
§ 3 Stellung im Rechtsverkehr
§ 4 Finanzierung
(Text alte Fassung) nächste Änderung

 
(Text neue Fassung)

§ 4a Aufstockung des Sondervermögens
§ 5 Wirtschaftsplan, Haushaltsrecht
§ 6 Jahresrechnung
§ 7 Verwaltungskosten
§ 8 Auflösung
 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 4a (neu)




§ 4a Aufstockung des Sondervermögens


vorherige Änderung nächste Änderung

 


Der Bund stellt dem Sondervermögen zur Finanzierung der Errichtung von 30.000 zusätzlichen Betreuungsplätzen für Kinder unter drei Jahren einen zusätzlichen Betrag in Höhe von 580,5 Millionen Euro im Jahr 2012 zur Verfügung.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 8 Auflösung


vorherige Änderung

Das Sondervermögen ist nach Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben, spätestens mit Ablauf des Jahres 2015 aufzulösen. Ein verbleibendes Vermögen fällt dem Bund zu. Die Einzelheiten der Abwicklung des Sondervermögens nach seiner Auflösung bestimmt die Bundesregierung in einer Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf. In der Rechtsverordnung ist auch das Datum der Auflösung bekannt zu geben.



Das Sondervermögen ist nach Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben, spätestens mit Ablauf des Jahres 2017 aufzulösen. Ein verbleibendes Vermögen fällt dem Bund zu. Die Einzelheiten der Abwicklung des Sondervermögens nach seiner Auflösung bestimmt die Bundesregierung in einer Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf. In der Rechtsverordnung ist auch das Datum der Auflösung bekannt zu geben.