§ 3 Personalvertretungsrechtliche Übergangsregelungen
Die Personalvertretung der See-Berufsgenossenschaft nimmt für die übergetretenen Beschäftigten die Aufgaben einer Personalvertretung mit deren Rechten und Pflichten wahr, solange dies zur Wahrnehmung der mit der Eingliederung im Zusammenhang stehenden Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte erforderlich ist, längstens bis zur nächsten auf die Eingliederung folgenden Personalratswahl bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See. Auf die Jugend- und Auszubildendenvertretung sowie die Schwerbehindertenvertretung findet Satz 1 entsprechende Anwendung.
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