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Artikel 9 - Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (SGBIVuaÄndG k.a.Abk.)

Artikel 9 Änderung des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte


Artikel 9 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2008 ALG § 3, § 8, § 36, § 42, § 44, mWv. 1. Oktober 2007 § 21, mWv. 1. März 2008 § 21

(8251-10)

Das Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2984), wird wie folgt geändert:

1.
§ 3 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Der Antrag auf Befreiung kann im Falle der Erfüllung einer neuen Befreiungsvoraussetzung nach einer anderen Nummer des Absatzes 1 mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden; der Widerruf ist nur innerhalb von drei Monaten nach Erfüllung der neuen Befreiungsvoraussetzung möglich."

1a.
In § 8 Abs. 2 werden der Schlusspunkt durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:

„§ 17 Abs. 1 Satz 2 ist hierbei nicht anzuwenden."

2.
§ 21 wird wie folgt geändert:

a)
Dem Absatz 8 wird folgender Satz angefügt:

„Wird ein Unternehmen der Landwirtschaft von mehreren Unternehmern gemeinsam betrieben, sind die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt, wenn der Unternehmer aus der Unternehmensführung ausgeschieden ist, er keine Vertretungsmacht für das Unternehmen mehr hat und er nicht nach § 1 Abs. 2 Satz 2 versicherungspflichtig ist."

b)
Absatz 9 Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:

„2. der übernehmende Ehegatte ein Lebensalter erreicht hat, ab dem er eine Altersrente vorzeitig nach § 12 Abs. 1 in Anspruch nehmen kann."

2a.
In § 36 Abs. 1 wird nach Satz 3 folgender Satz eingefügt:

„Eine Leistung nach Satz 1 und 2 ist auch ausgeschlossen, wenn sie von einem Träger der Sozialversicherung nur deshalb nicht erbracht wird, weil der Anspruch auf Leistungen nach § 8 Abs. 2a des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte oder nach § 16 Abs. 3a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ruht."

3.
§ 42 wird wie folgt geändert:

a)
Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

„Dies gilt nicht, wenn der Berechtigte die Staatsangehörigkeit eines Staates hat, in dem die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 anzuwenden ist, sowie bei Hinterbliebenenrenten, wenn der verstorbene Versicherte die Staatsangehörigkeit eines Staates hatte, in dem die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 anzuwenden ist."

b)
Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:

„Satz 1 gilt nicht bei Hinterbliebenenrenten, wenn der verstorbene Versicherte die Staatsangehörigkeit eines Staates hatte, in dem die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 anzuwenden ist."

4.
Dem § 44 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Hängt der Anspruch auf eine Rente auch davon ab, dass eine Erwerbsminderung vorliegt, haben die landwirtschaftlichen Alterskassen vor Abgabe des Unternehmens der Landwirtschaft zu prüfen, ob die übrigen Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt sind, und für den Fall, dass von diesen nur das Vorliegen von Erwerbsminderung verneint wird, hierüber eine Entscheidung zu treffen."



 

Zitierungen von Artikel 9 Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 9 SGBIVuaÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SGBIVuaÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 21 SGBIVuaÄndG Inkrafttreten (vom 28.12.2007)
... Dreifachbuchstabe aaa bis ccc tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2007 in Kraft. (5a) Artikel 9 Nr. 2 Buchstabe a tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 2007 in Kraft. (6) Artikel 5 Nr. 6, ... 7. September 2007 (BGBl. I S. 2246), in Kraft. (8) Artikel 6 Nr. 4 und 6 sowie Artikel 9 Nr. 2 treten am 1. März 2008 in Kraft. (9) Artikel 1 Nr. 8 Buchstabe c ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Siebtes Gesetz zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
G. v. 08.04.2008 BGBl. I S. 681
Artikel 6 7. SGBIIIuaÄndG Änderung des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte
... der Landwirte vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 19. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3024), wird wie folgt geändert: 1. ...