(7100-1)
Dem §
108 der
Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel
9 des Gesetzes vom
7. September 2007 (BGBl. I S. 2246) geändert worden ist, wird folgender Absatz 3 angefügt:
-
- (3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, das Nähere zum Inhalt und Verfahren einer Entgeltbescheinigung, die zu Zwecken nach dem Sozialgesetzbuch verwendet werden kann, durch Rechtsverordnung zu bestimmen. Der Arbeitnehmer kann vom Arbeitgeber zu anderen Zwecken eine weitere Entgeltbescheinigung verlangen, die sich auf die Angaben nach Absatz 1 beschränkt."
G. v. 21.12.2007 BGBl. I S. 3089