(1) Die Dienstleistungserbringerin oder der Dienstleistungserbringer muss der zuständigen Behörde die beabsichtigte Erbringung einer Dienstleistung vor dem erstmaligen Tätigwerden schriftlich anzeigen und dabei das Vorliegen der Voraussetzungen nach §
7 Abs. 1 durch Unterlagen nachweisen. Die örtliche Zuständigkeit für die Anzeige richtet sich nach dem Ort der erstmaligen Dienstleistungserbringung.
(2) Liegen die Voraussetzungen nach §
7 Abs. 1 vor, darf die Dienstleistung vorbehaltlich von Satz 2 sofort nach der Anzeige erbracht werden. Dienstleistungen in einem Handwerk der Nummern 12 oder 33 bis 37 der Anlage A zur
Handwerksordnung dürfen erst erbracht werden, wenn die Behörde entweder mitgeteilt hat, dass keine Nachprüfung der Berufsqualifikation nach §
7 Abs. 2 beabsichtigt ist, oder wenn eine ausreichende Berufsqualifikation festgestellt wurde. §
9 Abs. 3 bleibt unberührt.
(3) Die zuständige Behörde erteilt eine Eingangsbestätigung, aus der hervorgeht, ob die Voraussetzungen nach §
7 Abs. 1 vorliegen und ob im Fall des §
7 Abs. 2 die Berufsqualifikation der Dienstleistungserbringerin oder des Dienstleistungserbringers nachgeprüft wird. Die Eingangsbestätigung soll innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige und der vollständigen Unterlagen erteilt werden. §
6 Abs. 3 Satz 4 gilt entsprechend.
(4) Tritt eine wesentliche Änderung von Umständen ein, die die Voraussetzungen für die Dienstleistungserbringung betreffen, ist die Änderung schriftlich anzuzeigen und das Vorliegen der Voraussetzungen nach §
7 durch Unterlagen nachzuweisen. Ansonsten ist die Anzeige formlos alle zwölf Monate seit der letzten Anzeige zu wiederholen, solange die weitere Erbringung von Dienstleistungen beabsichtigt ist.
G. v. 26.11.2008 BGBl. I S. 2242; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 28.03.2009 BGBl. I S. 643
neugefasst durch B. v. 10.08.1998 BGBl. I S. 2071; aufgehoben durch Artikel 4 Abs. 4 G. v. 26.11.2008 BGBl. I S. 2242