Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.03.2016 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

§ 10 - EU/EWR-Handwerk-Verordnung (EU/EWR HwV)

V. v. 20.12.2007 BGBl. I S. 3075 (Nr. 67); aufgehoben durch § 12 V. v. 18.03.2016 BGBl. I S. 509
Geltung ab 23.12.2007; FNA: 7110-1-7 Handwerk im Allgemeinen
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§ 10 Ordnungswidrigkeiten



Ordnungswidrig im Sinne des § 118 Abs. 1 Nr. 7 der Handwerksordnung handelt, wer entgegen § 8 Abs. 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet.



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