Ordnungswidrig im Sinne des §
118 Abs. 1 Nr. 7 der
Handwerksordnung handelt, wer entgegen §
8 Abs. 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet.
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft. Gleichzeitig tritt die
EU/EWR-Handwerk-Verordnung vom 4. August 1966 (BGBl. I S. 469), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom
22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1314), außer Kraft.
---
- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 22. Dezember 2007.
Der Bundesrat hat zugestimmt.