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Vierte Verordnung zur Änderung der Arzneimittelverschreibungsverordnung (4. AMVVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 20.12.2007 BGBl. I S. 3079 (Nr. 67); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 19.12.2008 BGBl. I S. 2977
Geltung ab 01.01.2008, abweichend siehe Artikel 2
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Eingangsformel



Es verordnen

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das Bundesministerium für Gesundheit auf Grund des § 48 Abs. 2 Nr. 1 und 2 Buchstabe a, Nr. 7 und Abs. 3 Satz 1 des Arzneimittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3394) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie und nach Anhörung von Sachverständigen,

-
das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz auf Grund des § 48 Abs. 2 Nr. 1 und 2 Buchstabe a und c in Verbindung mit Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 des Arzneimittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3394) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie und nach Anhörung von Sachverständigen:


Artikel 1


Artikel 1 hat 1 frühere Fassung, wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2008 AMVV § 2, Anlage 1, mWv. 1. Juli 2009 Anlage 1

Die Arzneimittelverschreibungsverordnung vom 21. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3632), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 18. Juli 2007 (BGBl. I S. 1427), wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 7 wird das Wort „Anforderung" jeweils durch das Wort „Verschreibung" und das Wort „Anforderungen" durch das Wort „Verschreibungen" ersetzt.

b)
Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 8 angefügt:

„(8) Ist die Verschreibung für ein Krankenhaus bestimmt, kann sie auch ausschließlich mit Hilfe eines Telefaxgerätes übermittelt werden."

2.
Die Anlage 1 wird wie folgt geändert:

a)
Folgende Positionen werden gestrichen:

„Biguanide

-
zur Diabetesbehandlung - ",

„Guanidine, einfach substituierte

-
zur Behandlung des Diabetes mellitus - ",

„Wachstumshormone".

b)
Folgende Positionen werden in alphabetischer Reihenfolge eingefügt:

„Abatacept",

„Betain",

„Darunavir",

„Dirlotapid

-
zur Anwendung bei Tieren - ",

„Fesoterodin",

„Lenalidomid",

„Mecasermin",

„Melatonin",

„Metformin",

„Paliperidon",

„Rufinamid",

„Sitagliptin",

„Somatropin",

„Telbivudin",

„Zubereitung aus

Florfenicol

und

Flunixin

-
zur Anwendung bei Tieren".

c)
In der Position

„Phenylpropanolamin

-
zur Behandlung des ernährungsbedingten Übergewichts -

-
zur Anwendung bei Hunden - "

wird das Wort „Hunden" durch das Wort „Tieren" ersetzt.

d)
In den Positionen

„Aglepriston - zur Anwendung bei Hunden - ", „Altrenogest - zur Anwendung bei Pferden - ", „Closantel - zur Anwendung bei Rindern und Schafen - ", „Escherichia coli, lebend - zur oralen Anwendung beim Kalb - ", „Firocoxib - zur Anwendung bei Hunden - ", „Halofuginon - zur Anwendung beim Rind - ", „Hemoglobinglutamer - zur Anwendung beim Hund - ", „Insulin(vom Schwein)-Zink-Injektionssuspension, kristallin - zur Anwendung bei Hunden - ", „Lecirelin - zur Anwendung bei Rindern und Kaninchen - ", „Nimesulid - zur Anwendung beim Hund - ", „Nitenpyram - zur Anwendung beim Hund und bei der Katze - ", „Pimobendan - zur Anwendung beim Hund - ", „Pirlimycin - zur Anwendung beim Rind - ", „Resocortol und seine Ester - zur Anwendung beim Hund - ", „Tepoxalin - zur Anwendung beim Hund - ", „Tolfenaminsäure - zur Anwendung bei Hunden und Katzen - ", „Tulathromycin - zur Anwendung bei Rindern und Schweinen - " und „Vedaprofen - zur Anwendung bei Pferden und Hunden - "

wird jeweils der mit den Wörtern „- zur Anwendung" beginnende Zusatz durch den Zusatz „- zur Anwendung bei Tieren - " ersetzt.




Artikel 2



(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 1. Januar 2008 in Kraft.

(2) Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe c und d tritt am 1. Juli 2009 in Kraft.


Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.