Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 25.11.2016 aufgehoben

§ 2 - Blutstammzelleinrichtungen-Registerverordnung (BERV)

§ 2 Inhalt des Registers


§ 2 wird in 2 Vorschriften zitiert

In dem Register werden nur die folgenden Angaben gespeichert:

1.
Name, Anschrift, Telefon-, Telefaxnummer und Adresse der elektronischen Post der Einrichtung, die die Erlaubnis im Sinne des § 9 Abs. 2 Satz 2 des Transfusionsgesetzes besitzt,

2.
Art und Bezeichnung der hergestellten und in den Verkehr gebrachten oder eingeführten Blutstammzellzubereitungen gemäß der Herstellungs- oder Einfuhrerlaubnis,

3.
Tätigkeiten der Einrichtung nach der Herstellungs- oder Einfuhrerlaubnis,

4.
Datum der Erlaubniserteilung,

5.
Nummer des Erlaubnisbescheids,

6.
Name, Anschrift, Telefon-, Telefaxnummer und Adresse der elektronischen Post der meldenden zuständigen Behörde,

7.
Name der meldenden Person der zuständigen Behörde.

Ihr Rechtsradar

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Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

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Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers



 
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Zitierungen von § 2 BERV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 BERV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BERV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 BERV Übermittlung der Angaben an die Registerbehörde
... Die zuständige Behörde hat die Angaben nach § 2 der Registerbehörde elektronisch oder schriftlich zu übermitteln. Für diesen Zweck ... zu übermitteln. (3) Die Registerbehörde hat die Daten nach § 2 auf Richtigkeit und Vollständigkeit der Übertragung in das Register zu ...
§ 4 BERV Übermittlung der Angaben durch die Registerbehörde
... Die in dem Register nach § 2 Nr. 1 bis 3 gespeicherten Angaben müssen im Wege des automatisierten Abrufs über das ... Abrufs über das Internet allgemein zugänglich sein. Die Angaben nach § 2 Nr. 4 bis 6 sind nur der Registerbehörde sowie den zuständigen Behörden des Bundes ... Behörden des Bundes und der Länder zugänglich. Die Daten nach § 2 Nr. 7 sind nur der Registerbehörde zugänglich. (2) Die Registerbehörde ...


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